Online Shopping, Express- und Postsendungen in die Schweiz
Grundsatz
Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr übernimmt der Transporteur (z.B. DHL, UPS, die Post usw.) diese Aufgabe. Er erstellt die Zollanmeldung. Aufgrund dieser Zollanmeldung wird die Sendung veranlagt, d.h. Zoll- und Mehrwertsteuer werden (i.d.R. dem Empfänger) in Rechnung gestellt.
Verzollung von Postsendungen
für Private
Grundsatz
Gemäss den internationalen Vorschriften im Postverkehr hat der Absender den Inhalt seiner Sendung vollständig und wahrheitsgetreu zu deklarieren. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
* Paketpost:
Der Absender füllt neben der postalischen Begleitadresse eine Zolldeklaration CN 23 aus und legt eine Rechnungskopie bei (oder einen anderen Wertnachweis wie Internet-Auszug, Kaufvertrag usw.).
* Briefpost:
Der Absender versieht die Sendung mit einer grünen Klebeetikette CN 22 und füllt diese nach Vordruck aus. Die Wertangaben belegt er mit einer Rechnungskopie, die mit einer selbstklebenden Klarsichttasche auf der Sendung anzubringen ist.
Mit einer vollständig ausgefüllten Zollinhaltserklärung CN 23 oder Klebeetikette CN 22 werden unnötige Verzögerungen und Kosten sowie mögliche Falschverzollungen vermieden.
Briefe, Päckchen und Pakete können auch von anderen Dienstleistungsunternehmen als der Schweizerischen Post befördert werden. Solche Sendungen werden nicht auf dem Postweg befördert. Bei Fragen dazu, bitten wir Sie, sich direkt an das betreffende Transportunternehmen zu wenden.
* Revisionsgebühr
Für ungenügend oder nicht deklarierte Sendungen erhebt das Einfuhrzollamt eine Revisionsgebühr von CHF 6.– für Briefpostsendungen oder CHF 7.– bzw. 10.– für Paketpostsendungen.
Abgaben
Zollabgaben
Der Zollbetrag bemisst sich nach dem Bruttogewicht der Postsendung. In der Regel betragen die Zollansätze weniger als CHF 1.- pro Kilogramm. Alkoholika, Tabakwaren, Lebensmittel und Textilien unterliegen indessen höheren Zollansätzen.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer (MWST) beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage. Für gewisse Waren gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,5 % (z. B. für Nahrungsmittel inkl. alkoholfreier Getränke, Bücher, Zeitschriften oder Medikamente). Details finden Sie unter folgendem Link: MWST-Gesetz Art. 25.
Bemessungsgrundlage ist in der Regel das Entgelt, das Sie für die Waren bezahlen oder bezahlt haben. Dies gilt auch für im Internet ersteigerte Waren. Basis bildet die Rechnung oder der Kaufvertrag. Andernfalls wird der Marktwert besteuert, z. B. bei Geschenken. Der Marktwert entspricht dem Betrag, den ein Käufer für die eingeführte Ware bezahlen müsste.
Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören alle Kosten bis zum Bestimmungsort in der Schweiz (z. B. Kosten für die Beförderung und Verzollung durch die Post) sowie die Einfuhrabgaben (z. B. Zollabgaben).
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die ausländische MWST, sofern sie vom Lieferanten auf der Rechnung oder dem Kaufvertrag aufgeführt wurde.
Zusammenstellungen von zum Normalsatz und zum reduzierten Satz besteuerbaren Gegenständen, z. B. ein Buch mit einer CD, werden zum Normalsatz (8 %) besteuert, wenn der ausländische Absender das Entgelt der einzelnen Teile in der Zollinhaltserklärung nicht separat aufführt.
Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet. Dazu wird der notierte Devisenkurs (Verkauf) des letzten Börsentags vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld verwendet, in der Regel der Kurs des Vortags. Devisenkurse (Verkauf)
Fehlen Wertangaben oder werden diese Angaben bezweifelt, kann der Warenwert geschätzt werden. Dies führt allenfalls zu höheren Abgaben.
Abgabenfreigrenze
Es besteht keine Wertfreigrenze wie im Reiseverkehr sondern eine Abgabenfreigrenze. Zoll- und Mehrwertsteuerbeträge werden nicht erhoben, sofern sie höchstens CHF 5.- je Zollanmeldung ausmachen.
Geschenksendungen von Privatpersonen im Ausland an Privatpersonen in der Schweiz sind bis zu einem Warenwert von CHF 100.- abgabenfrei. Ausgenommen sind Tabakfabrikate und alkoholische Getränke. Im Internet ersteigerte Waren sind nach den allgemeinen Vorschriften abgabenpflichtig.
Verzollungskosten
Die Kurierfirmen und die Post erheben für ihre Dienstleistungen im Rahmen der Zollveranlagung verschiedene Taxen. Diese Verzollungskosten sind je nach Firma verschieden. Falls Sie Fragen zu den Verzollungskosten haben bitten wir Sie, sich direkt mit der betreffenden Firma in Kontakt zu setzen.
Spezielle Einfuhrvorschriften
Die Einfuhr von bestimmten Waren ist beschränkt und nur unter besonderen Voraussetzungen (z. B. mit vorheriger Bewilligung) möglich, bei einigen Produkten gelten sogar absolute Einfuhrverbote. Insbesondere folgende Waren unterliegen Einfuhrbeschränkungen (nicht abschliessend):
Waffen (z. B. Feuerwaffen, Messer, Elektroschockgeräte, Tränengassprays, Schlagstöcke usw.)
Radarwarngeräte
Betäubungsmittel und betäubungsmittelhaltige Medikamente
Heilmittel
Dopingmittel
Waren, die verbotene pornographische oder Gewaltdarstellungen enthalten
Raubkopien
Fälschungen von Marken- und Designartikeln
Tiere und Waren tierischer Herkunft, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen.
Direktimport von Tierprodukten aus anderen als EU-Staaten
Zusätzliche Kosten und Gebühren
Taxen der Post
Die Post erhebt für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung verschiedene Taxen. Diese sind auf der Quittung entsprechend ausgewiesen. Auskünfte darüber erteilt derKundendienst von Swiss Post International Telefon 0800 888 777; www.swisspost.com.
Vorweisungstaxe
Für jede Zollquittung erhebt die Post eine Vorweisungstaxe von CHF 10.–.
Besichtigungstaxe
Bei Sendungen, die die Post besichtigt, stellt sie CHF 6.– in Rechung.
Lagertaxe
Für Sendungen, die bei der Post z.B. wegen ungenügender Angaben in der Zolldeklaration gelagert werden müssen, verrechnet die Post CHF 8.–.
quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft
weiterführende Links:
Zollinformation Firmen Schweiz
Die Schweizerische Post
Swiss Post GLS Kostenübersicht für Import-Pakete
DHL Schweiz
DPD Schweiz Infos zu Zollbestimmungen
FedEx Schweiz
TNT Schweiz
UPS Schweiz
Formular CN22 PDF-Datei
Formular CN23 PDF-Datei
Wer in der Schweiz seinen Urlaub verbringen und shoppen möchte sollte sich bereits im Vorfeld über die Zollbestimmungen der Schweiz informieren. Nur wenn die geltenden Freimengen eingehalten und anmeldepflichtige Waren auch sofort beim Zoll gemeldet werden erspart man sich hohe Geldstrafen und den damit verbundenen Ärger. Unwissenheit schützt keinesfalls vor Strafe. Sollte man die Absicht haben größere Geldbeträge über die Grenze zu bringen dann muss dies ab einem bestimmten Betrag auch vorher beim zuständigen Zollamt gemeldet werden. Auf diese Weise soll Schwarzgeld und dessen Transport bekämpft werden.
AntwortenLöschenIch kenne einen ausländischen Versandhändler im Computerbedarf, welcher Versendungen an Kunden in der Schweiz in Batches zu ca. 45 CHF Bestellwert verschickte und dann mehrwertsteuerfreie Rechnungen beilegte, durchaus von Vorteil fuer die Besteller. Ärgerlich nur, dass dann irgendwann das schweizer Zollamt denen auf die Schliche kam und diese Batches zusammenlegte und dann Strafen erhob.
AntwortenLöschenA. Heipman von seosuisse.ch