Donnerstag, 26. Januar 2012

Verkaufen bei DaWanda – 3 Tipps für dauerhaften Erfolg


Bei DaWanda kannst du mit guten Ideen und etwas Geschick ein eigenes Geschäft aufbauen. Umso mehr ein Grund, mal genauer hinzusehen.

Wenn du auf DaWanda deine Produkte verkaufen willst, hast du ein großes Problem. Es kennt dich zu Anfang niemand. Und was noch viel schlimmer ist, man kennt deine Produkte ebenfalls nicht.

Bei eBay ist das anders, denn dort wird Industrieware verkauft. Das bedeutet ich muss dich nicht kennen, es reicht mir, wenn ich das Produkt kenne. Und über das Produkt informiere ich mich beim Hersteller oder im Internet und kenne damit auch die Qualität oder erfahre dort etwas über Schwierigkeiten. Bei DaWanda ist das anders. Da kann ich mich nur bei dir über das Produkt erkundigen und muss mich auf deine Aussagen zur Qualität etc. verlassen.

Dauerhafter Erfolg mit DaWanda

Wenn du mit DaWanda anfängst, stehst du erst einmal alleine da. Du weißt noch nicht, wie der Hase läuft und es kauft auch nicht sofort jemand etwas, nur weil du es anbietest. Dann bist du natürlich schnell frustriert und gibst auf. Aber DaWanda ist kein eBay. Es läuft auch keine Auktion. DaWanda ist ein Shopsystem. Du bietest etwas an, was erst mal gefunden werden muss. Es funktioniert einfach ein wenig anders.

Um den beginnenden Erfolg mit dem ersten Verkauf dann auch nicht gleich abzuwürgen, solltest du die 3 folgenden Fehler unbedingt vermeiden, da du sonst aus dem tiefen Loch des Wartens auf Kunden nicht mehr rauskommst.

Punkt 1: Unbedingt gute Qualität liefern

Bedenke: Es kennt dich niemand. Wenn jetzt der erste Kunde kauft und du es mit der Qualität des Produktes “versaust”, wird es negative Bewertungen geben. Und nichts ist schlimmer, als eine einzige Bewertung und die noch negativ.

Und begehe nicht den Fehler, dass du auf DaWanda über den Preis verkaufst. Der Preis spielt hier fast keine Rolle. Es ist in der Regel sowieso sehr individuell. Da greifen die Menschen auch mal etwas tiefer in die Tasche. Du kennst dich in deinem Gebiet am besten aus. Erstelle die Produkte so, dass du sie auch selbst kaufen würdest und damit zufrieden wärst. Dann klappt es ganz sicher.

Punkt 2: Pflege deine Kunden wie rohe Eier

Schon der erste Kunde kann über Sieg oder Niederlage entscheiden. Sei dir dessen bewusst. Du startest deinen Shop gerade, da ist gute Mundpropaganda Gold wert. Schlechte Mundpropaganda ist zu Beginn eigentlich schon das Aus. Also ignoriere nicht deinen Kunden, in dem du ihm einfach nur die Ware zusendest. Nein, behandle ihn gut. So gut du kannst.

Der Versand sollte in einer stabilen Kartonage erfolgen. Gut gefüttert, damit dem wertvollen Inhalt nichts passieren kann (Rohe Eier eben). Ebenso sollte der Versand zügig erfolgen. Spätestens 1 Tag nach dem Geldeingang. Lege ein “individuelles” Schreiben dazu. Bedanke dich darin für den Kauf. Mache in dem Schreiben auf deinen Blog aufmerksam! Ganz wichtig. Wie, du hast keinen? Dann lese Punkt 3.

Punkt 3: Dein eigener Blog für deine Stammkundschaft

Warum einen Blog? Nun, deine zufriedenen Kunden möchten vielleicht eine Anlaufstelle haben, wo sie mit dir diskutieren können, oder einfach daran interessiert sind, was du so tust. Das ist eine Prima Gelegenheit, deinen Ruf aufzubauen.

Schreibe doch einfach, was du so tust und vielleicht wie du was tust, oder warum du etwas tust. Damit bekommst du auch jede Menge Besucher durch andere Portale, wie zum Beispiel Google oder Facebook. Die Menschen können dir  folgen und wenn du neue Waren produziert hast, kannst du diese nicht nur auf DaWanda einstellen, sondern auch als etwas Neues in deinem Blog präsentieren. Also kostenlose Werbung betreiben.

Damit verkaufst du deiner fleißig aufgebauten Stammkundschaft im Nu deine Waren, sofern diese eben zufrieden mit dir ist und es weiteren Bedarf gibt. Überlege selbst: Du verkaufst mühsam über DaWanda den ersten Artikel, sorgst dafür, dass der Kunde mit dir zufrieden ist und verpasst die Gelegenheit, aus dem Kunden einen Stammkunden zu machen. Das wäre verschenktes künftiges Potenzial.

Also begehe nicht den Fehler, einem Kunden nur die Waren zu senden, sondern binde ihn langfristig. Dann steht auch dem langfristigen Erfolg nichts im Weg.


Mittwoch, 25. Januar 2012

Richtlinien und Gesetze CE-Kennzeichnung Spielzeug

Als Hersteller / Verkäufer / Importeur sollte man sich genauestens über Richtlinien und Gesetze informieren, bevor man seine Waren anbietet. Denn wer gegen diese verstösst, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

CE-Kennzeichnung
Inzwischen ordnen mehr als 25 EU-Richtlinien die CE-Kennzeichnung an und bestimmte Produkte dürfen nur mit der Kennzeichnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vertrieben werden. Und weil das CE-Zeichen auch immer wieder im Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle spielt, sollten sowohl Hersteller als auch Importeure und Händler das Thema CE-Kennzeichnung beachten.

Was ist das CE-Zeichen?
Das CE-Zeichen wird am Produkt, und wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht. CE steht für Communautés européennes und ist die Abkürzung für Europäische Gemeinschaften. Das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Mit dem CE-Zeichen wird bestätigt, dass das Produkt mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und den gemeinschaftsrechtlichen Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben entspricht. Ziel der CE-Kennzeichnung ist die Erleichterung des Warenverkehrs. Mit ihr werden für den innergemeinschaftlichen Handel formale Hürden abgebaut. Sie dient in erster Linie den Marktüberwachungsbehörden zur erleichterten Kontrolle der Erzeugnisvermarktung.

Grundlage für die CE-Kennzeichnung
Gesetzliche Grundlagen für die Produktkennzeichnung sind also EU-Richtlinien (z. B. die Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG) und deutsche Gesetze, die diese entsprechend in nationales Recht umsetzen, zum Beispiel das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Ist die CE-Kennzeichnung in einer EU-Richtlinie vorgesehen, darf das entsprechende Produkt nur mit dem CE-Kennzeichen in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Umgekehrt dürfen Produkte, für die keine Kennzeichnung vorgeschrieben ist, nicht mit einer CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden, § 6 GPSG.

Konformitätsbewertungsverfahren
Bevor das CE-Kennzeichen auf dem Produkt angebracht wird, muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Das Produkt muss die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Richtlinien einhalten. Es ist eine Risikoanalyse durchzuführen, um eventuell von dem Produkt ausgehende Gefahren zu ermitteln und diese gegebenenfalls zu beseitigen. Bei Maschinen etwa ist eine sog. „benannte Stelle" am Konformitätsverfahren beteiligt. In diesem Fall wird das CE-Kennzeichen mit einer vierstelligen Nummer versehen, die die jeweilige Stelle angibt. Intern muss eine technische Dokumentation zusammengestellt und eine Betriebsanleitung erstellt werden. Bei besonders gefährlichen Maschinen hat der Hersteller eine EG-Baumusterprüfung durchzuführen, bevor er die Konformitätserklärung abgibt. Sind alle Auflagen erfüllt, wird schließlich das Kennzeichen auf dem Produkt angebracht. In speziellen Fällen ist zusätzlich zur Kennzeichnung die Übergabe der Konformitätserklärung an den Kunden vorgeschrieben, etwa im Maschinenbau.

Ordnungs- und strafrechtliche Verstöße
Verstöße können die Behörden - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sind - als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden, das beispielsweise beim Inverkehrbringen von WLAN-Routern ohne CE-Kennzeichen bis zu 50.000 Euro betragen kann, §§ 17 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs. 1 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Im vorsätzlichen Wiederholungsfalle oder bei einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder einer fremden Sache steht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe im Raum, z. B. gemäß § 20 GPSG. Außerdem können die Behörden Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher ergreifen, die weitere erhebliche finanzielle Folgen für den Hersteller nach sich ziehen können. Die Palette der behördlichen Maßnahmen reicht von der reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion und zum Vertriebsverbot.

Haftung des Herstellers
Schwerwiegende Folgen können sich ebenfalls für die Produkthaftung ergeben. Für Verstöße muss grundsätzlich der Hersteller geradestehen, wobei verschiedene Varianten denkbar sind. Bringt er das CE-Kennzeichen z. B. an einer Maschine an und sind die Auflagen zur Kennzeichnung nicht erfüllt, muss er im Schadensfall vollumfänglich haften. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Hersteller Auflagen erteilt, etwa zum sicheren Maschinenbetrieb. Anders jedoch, wenn kein CE-Zeichen an der Maschine angebracht ist und der Hersteller darauf hinweist, dass sie im Auslieferungszustand nicht in Betrieb gehen darf. Hier haftet der Hersteller nicht. Es gibt also durchaus einige Ausnahmeregelungen und Möglichkeiten, sich als Hersteller abzusichern.

Import und Umbau
Für die CE-Kennzeichnung kann auch der Importeur verantwortlich gemacht werden, wenn ein Produkt, das außerhalb der EU hergestellt wurde, in die EU importiert werden soll. Weitere Personen können in diesem Sinn als Hersteller zu qualifizieren sein, insbesondere wenn sie Produkte umbauen oder aufrüsten. Als Exempel sei hier der Computerhändler genannt, der PC und Laptop nach den Wünschen seiner Kunden ausstattet. Hier kann er für die Kennzeichnung zuständig sein und muss beispielsweise gewährleisten, dass von der Gerätekombination keine höhere Strahlung ausgeht, als die EU-Sicherheitsrichtlinien vorgeben.

Wettbewerbsrechtliche Folgen
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können zudem wettbewerbsrechtliche Folgen haben, beispielsweise eine Abmahnung. Gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt insbesondere unlauter, wer einer „gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." Die Sicherheits- und Gesundheitsrichtlinien auf EU-Ebene und die sie in nationales Recht umsetzenden deutschen Gesetze sind als solche Marktverhaltensregeln zu qualifizieren.

Werbung ist wettbewerbswidrig
Otto Normalverbraucher ist sich oft nicht bewusst, dass die CE-Kennzeichnung eine rein marktrechtlich relevante Angabe des Herstellers ist. Beim Verbraucher kann leicht der Eindruck entstehen, dabei würde es sich um ein Qualitätssiegel handeln. Um diesem Irrtum vorzubeugen, ist Werbung mit dem CE-Zeichen tabu. Der Verbraucher soll nicht dem Trugschluss erliegen, die Kennzeichnung sage etwas über die Qualität des Produktes aus. Das Problem hat erhebliche Praxisrelevanz, denn man kann sich schnell für die Konkurrenz angreifbar machen, wenn man etwa sein Produkt online mit Hinweis auf das CE-Zeichen bewirbt.

Werbung mit „geprüft"
So wurde etwa einem Hersteller die Werbung auf der Internetpräsenz seiner Firma für einen Hosenbügler mit dem Hinweis „TÜV, CE und GS geprüft" zum Verhängnis. Das Landgericht Darmstadt bejahte eine irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Argument des Herstellers, das Wort „geprüft" hätte sich allein auf „GS" bezogen, entkräfteten die Richter mit dem Hinweis, dass auch der TÜV insoweit „prüfend tätig" wird und die Bezugnahme allein auf das GS-Zeichen den Hinweis bzgl. des TÜV sinnwidrig mache (Urteil v. 19.02.2010, Az.: 15 O 327/09).

Fragen zur Umsetzung
Hersteller sollten also zunächst klären, ob für ihr Produkt eine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben ist, welche Richtlinien für es gelten, ob es Ausnahmeregelungen gibt und welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen. In Anbetracht der rechtlichen Komplexität dieses Themas ist die Einholung fachkundigen Rechtsrats zu empfehlen. So vermeidet man bereits im Vorfeld erhebliche Kosten und geht bei der CE-Kennzeichnung auf Nummer sicher.


Weiterführende Links:
Spielzeug-Richtlinie
Spielzeug-Richtlinie
PDF Leitlinie Nr. 11 Spielzeug, das für Kinder über und unter 36 Monaten bestimmt ist
PDF Leitlinie Nr. 9 Einstufung von Büchern
PDF Muster EG-Konformitätserklärung
Verkauf von Spielzeug Kennzeichnungs- und Prüfpflichten der Händler TOP!

Richtlinien und Gesetze Textil-Kennzeichnungs-Verordnung

Am 07.11.2011 ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird. Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil geändert haben. Erfreulich für Händler ist, dass bestimmte Pflichtkennzeichnungen entfallen - so ist z.B. wärmendes Innenfutter bei Schuhen nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Weniger erfreulich ist, das dafür andere Pflichtkennzeichnungen hinzugekommen sind.


Weiterführende Links:

VERORDNUNG (EU) Nr. 1007/2011  PDF-Datei
Leitfaden zur neuen Textilkennzeichnungsverordnung  Gesamtverband textil+mode
Textilkennzeichnungsverordnung  Wissenswertes zum Thema


"Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) schreibt vor, wie die Fasern, aus denen Textilien bestehen, gegenüber dem Endverbraucher deklariert werden müssen.
Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz ist ein Textilerzeugnis ein Produkt, das zu mindestens 80 % seines Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt ist. Es definiert textile Rohstoffe als Fasern einschließlich Tierhaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen. Der Fasertyp – die Nennung des Markennamens alleine genügt nicht – und sein Mengenanteil am textilen Rohstoff müssen ausgewiesen sein. Pflegehinweise sind nicht vorgeschrieben.
Des Weiteren regelt das Textilkennzeichnungsgesetz den Handelsgewichtszuschlag.


Durch das Textilkennzeichnungsgesetz wird die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen in nationales Recht umgesetzt."

(Quelle: Wikipedia)

Weiterführende Links:
Textilkennzeichnungsgesetz Bundesministerium der Justiz
Textilkennzeichnungsgesetz Zusammenfassung als PDF-Datei
Textilkennzeichnungsgesetz Erläuterungen zu Themen wie: Was sind Textilerzeugnisse? Welche Erzeugnisse müssen nicht mit Rohstoffgehaltsangaben versehen werden? Wie hat die Kennzeichnung nach dem TextilKennzG zu erfolgen?
Europäische Textilkennzeichnungsverordnung Fragen und Antworten zum Thema TOP!

Richtlinien und Gesetze Kosmetik-Verordnung

Im Gesetz sind Kosmetische Mittel über ihre Zweckbestimmung definiert. Sie sind demnach „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen“.

Seit 1976 unterliegen Kosmetika einer einheitlichen europäischen Gesetzgebung, der Kosmetik-Richtlinie. In dieser, inzwischen vielfach aktualisierten Richtlinie, werden neben der Definition noch die Sicherheitsanforderungen an die Produkte und die Anforderungen an die Kennzeichnung geregelt. In weiteren Anhängen finden sich Stofflisten mit verbotenen oder eingeschränkt zugelassenen Stoffen sowie Listen mit explizit zugelassenen Konservierungsstoffen, UV-Filtern und Farbstoffen (Positivlisten). In Deutschland unterliegen kosmetische Mittel der Kosmetik-Verordnung und dem übergeordneten Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Dort finden sich ergänzende Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers vor Täuschung.

Das Kosmetikrecht sieht vor, dass der verantwortliche Hersteller bzw. Importeur die gesundheitliche Unbedenklichkeit seiner Produkte vor der Vermarktung feststellt. Hierzu benötigt er einen Sicherheitsbewerter, der persönlich dafür verantwortlich zeichnet, dass das kosmetische Mittel bei bestimmungsgemäßer und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung sicher ist. Diese Regelung stellt ein wichtiges Instrument des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar.

Am 22. Dezember 2009 wurde die EU Kosmetikverordnung 1223/2009 im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese ab dem 11. Juli 2013 gültige Verordnung wird die EG-Kosmetik-Richtlinie und die meisten nationalen Regelungen ablösen. Bestimmte Absätze des Artikels 15 (Abs. 1 und 2) sowie weitere, damit verbundene, Bestimmungen der Artikel 14, 31 und 32 gelten bereits seit dem 1. Dezember 2010. Wegen der mit dieser Änderung verbundenen administrativen Vereinfachung stand der Gesetzesentwurf unter der Überschrift „Simplification" (Vereinfachung). Darüber hinaus hat die Verordnung das Ziel den Schutz der menschlichen Gesundheit in hohem Maße zu gewährleisten. Beispielhaft für Änderungen bzw. Neuerungen sind: Die Verantwortlichkeiten werden klarer und genauer definiert. Die Anforderungen an die Sicherheitsbewertung sind detaillierter als bisher. Nanomaterialien werden speziell geregelt. Das Symbol einer Sanduhr kann zukünftig die Worte „Mindestens haltbar bis …“ ersetzten. Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Marktüberwachung. Bis zum 11. Juli 2013 gilt die bieherige „alte“ Kosmetik-Verordnung.

(Quelle: Wikipedia)

Weiterführende Links:
Verordnung über kosmetische Mittel Bundesministerium der Justiz


Montag, 23. Januar 2012

Buchführung

Die Buchführung sollte immer vollständig und up to date sein. Hier werden alle Einnahmen und Ausgaben festgehalten. Das ist nicht nur für den Existenzgründer selbst wichtig, auch das Finanzamt interessiert sich dafür.
  •  Einfache Buchführung
Die einfache Buchführung ist in der Regel nur für kleinere Betriebe mit leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert. Dazu zählen beispielsweise Freiberufler und Einzelunternehmen mit einem Angestellten.
Zu beachten: Die einfache Buchführung ist nur für Unternehmen gestattet, die nicht buchführungspflichtig sind.

  •  Doppelte Buchführung
Sind die Geschäftsprozesse nicht mehr ganz so leicht zu überschauen, empfiehlt sich die doppelte Buchführung. Zudem ist sie für Unternehmen Pflicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.       Kaufleute (Einzelkaufmann, OHG, KG) = alle Unternehmer, die ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben
2.       Nicht-Kaufleute mit
-          Umsätzen von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr, oder
-          Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr
3.       Nicht-Kaufleute, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen

  •  Gewinn
Buchführungskursus oder doch zum Steuerberater?
·         Für Existenzgründer, die ihre Buchhaltung selbst erledigen wollen, empfiehlt sich in jedem Fall ein Buchführungskursus. Dieser kann beispielsweise bei der zuständigen Kammer belegt werden. Wer die Buchführung lieber abgeben möchte, beauftragt einen Steuerberater oder ein Buchführungsbüro.
Zu beachten: Verantwortlich bleibt immer der Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Die Grundsätze und Pflichten einer vorschriftsmäßigen Buchführung sollten daher zum Basiswissen eines jeden Existenzgründers gehören.

  • Jahreserfolgsrechnung
Abgesehen von der Tatsache, dass jede Unternehmensführung wissen sollte, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden, ist jede/r Unternehmer/Unternehmerin – unabhängig von der Rechtsform – dazu verpflichtet, eine Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.

Das verlangen u.a. - das Handelsgesetzbuch - das Finanzamt (Denn auf der Grundlage der Gewinnermittlung werden die Steuern wie Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer festgesetzt.) - die Krankenkassen - Banken, und falls vorhanden private Geldgeber
Zu den Jahreserfolgsrechnungen gehören:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Für kleinere Unternehmen mit leicht überschaubaren Geschäftsprozessen, die zudem eine einfache Buchführung betreiben dürfen.
- Freiberufler - Einzelunternehmen (für die nicht die Bilanzierungsvorschriften gelten) - Gewerbetreibende bis 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Für die EÜR muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden.

  • Gewinn- und Verlustrechnung plus Bilanz
Für Kapitalgesellschaften und für Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

Steuerarten

Auch für Existenzgründer gibt es keine speziellen steuerlichen Vergünstigungen. Daher ist jeder Existenzgründer – wie jeder andere Steuerzahler auch – darauf angewiesen, die geltenden Steuergesetze optimal zu nutzen.
Als Selbstständige/r hat man es mit verschiedenen Steuern zu tun:


Einkommensteuer  (entsprechend der bisherigen Lohnsteuer)
Die Einkommensteuer richtet sich nach dem Gewinn, der mit dem Unternehmen – nach Abzug aller Betriebsausgaben – erwirtschaftet wird. Im ersten Jahr der Selbstständigkeit geht das Finanzamt hier von den Angaben aus, die der Existenzgründer über den zu erwartenden Gewinn macht. Von dem Einkommen, das zu versteuern ist, bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Das Einkommen, welches über dem Grundfreibetrag hinaus erwirtschaftet wurde, muss versteuert werden. Das Finanzamt legt pro Jahr eine gewisse Summe fest, die einmal im Vierteljahr als Vorauszahlung überwiesen werden muss. Im Folgejahr wird die Steuererklärung für das gesamte Kalenderjahr erstellt und eine eventuelle Steuerschuld mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet.


Gewerbesteuer
Wer ein Gewerbe ausübt, also keiner freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, ist verpflichtet, Gewerbesteuer zu bezahlen. Diese Steuer wird von den Kommunen auf den Gewerbeertrag eines Unternehmens erhoben. Die Gewerbesteuer ist abhängig vom Gewerbeertrag eines Unternehmens, wobei natürliche Personen sowie Personengesellschaften einen Freibetrag (24.500 Euro pro Jahr) geltend machen können. Gewerbesteuer wird pro Quartal vorausbezahlt. Sie kann nicht als Betriebsausgabe (bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer) abgesetzt werden.


Lohnsteuer
Lohnsteuer wird vom Unternehmer einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet, wenn Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Unternehmen beschäftigt werden.


Umsatzsteuer/Vorsteuer
Die Umsatzsteuer – oder auch Mehrwertsteuer genannt – wird auf beinahe jeden Umsatz erhoben, der getätigt wird. Die Mwst wird immer dann fällig, wenn Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Derzeit (Stand November 2009) beträgt der allgemeine Mehrwertsteuer-Satz 19 Prozent, der ermäßigte Mehrwertsteuer-Satz liegt bei 7 Prozent.
Vorsteuer wird für beinahe alle Einkäufe (die sich auf das Unternehmen beziehen) gezahlt. Unternehmer sollten darauf achten, dass die Vorsteuer auf den Rechnungen, die der Unternehmer bezahlen muss, immer gesondert als Umsatzsteuer ausgewiesen ist.


Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird sowohl die Umsatzsteuer angegeben, die der Unternehmer eingenommen hat, als auch die Vorsteuer, die der Unternehmer bei seinen Einkäufen bezahlt hat. Das Finanzamt erhält die Differenzsumme aus einbehaltener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer.

In den ersten beiden Kalenderjahren nach der Gründung eines Unternehmens müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen immer einmal im Monat abgegeben und der Steuerbetrag an das Finanzamt abgeführt werden.


Kleinunternehmer

Kleinunternehmer (Kleinunternehmerregelung §19) können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen und müssen demzufolge keiner Umsatzsteuervoranmeldung nachkommen. Hierbei gilt: Die Umsätze im vorhergehenden Kalenderjahr haben 17.500 Euro nicht überstiegen und übersteigen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht 50.000 Euro. Existenzgründer, die als Kleinunternehmer gelten, dürfen auf den Rechnungen, die sie ausstellen, keine Umsatzsteuer ausweisen. Demzufolge können Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.


Zu beachten: Existenzgründer, die mit hohen Investitionsaufwendungen rechnen und bei denen somit hohe Vorsteuerbeträge anfallen, sollten sich genau beraten lassen, ob es in diesem Fall nicht sinnvoller ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.


Hinweis: In der Regel ist es so, dass Existenzgründer in der Anfangsphase nur geringe oder keine Steuern zahlen. Jeder Unternehmer sollte aber bedenken: Laufen die Geschäfte gut, erhöhen sich auch die Steuerforderungen. Um nicht später in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, sollte jeder Existenzgründer von Beginn an daran denken, Geld für die Steuerzahlungen zurückzulegen. Zudem sind Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Einkommensteuer immer vierteljährlich zu entrichten.
Wichtig: Um typische Fehler zu vermeiden und sich im Dschungel der Steuern und Steuergesetze besser zurechtzufinden, sollte sich jeder Existenzgründer am besten bereits vor der Gründung seines Unternehmens steuerlich beraten lassen. Sinnvoll ist es, einen Steuerberater zu beauftragen und/oder eine Gründerberatung in Anspruch zu nehmen.

Krankenversicherung

Tipps und Checkliste

Als Selbstständiger bist du von der Versicherungspflicht befreit, und kannst ohne Einschränkungen in die private Krankenversicherung wechseln. Dies ist in vielen Fällen zu empfehlen, zumal die Beiträge für Selbstständige günstiger sind, als die für die gesetzliche Krankenversicherung, und das bei einer erstklassigen medizinischen Versorgung. Fordere am besten immer einen unabhängigen und kostenlosen Vergleich an. Hohe Einsparungen im Jahr sind keine Seltenheit.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Selbständige, Arbeitnehmer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Beamte, selbst versicherte Familienangehörige ohne Einkommen oder sonst nicht Berufstätige handeln.

Bist du bei einem Familienangehörigen mitversichert, wird nicht nur sein Einkommen, sondern mit dem Beginn deiner Selbstständigkeit auch deines mit angerechnet. Lass dir von deiner Krankenkasse vorab deine Beiträge berechnen.

Cynthia von der Schmuckburg hat geschrieben:
Hallo! Eine tolle Sache, dieser Blog! Da will ich gleich mehr Wissen einstreuen.
Eine sehr günstige Alternative kann die Künstlersozialkasse sein. Diese ist eine Einrichtung der Bundes zur Einhaltung des Künstlersozialgesetztes.
Um es sehr flapsig auszudrücken: Hier übernimmt Väterchen Staat seine Pflichten als Arbeitgeber für Künstler.
Wie das? Ist man in der KSK, so ist man auch gleichzeitig weiterhin in einer (fast immer) öffentlichen Krankenkasse. Die KSK zahlt aber einen Anteil der Monatsbeiträge mit. Hinzukommt, daß die Beiträge dann niedriger gerechnet werden, als wenn man als Selbständig gemeldet ist.
Zusätzlich ist man über die KSK Pflege- und Rentenversichert.
Wer seine Selbständig im Künstlerischen oder publizistischen Bereich Hauptberuflich ausübt, hat eine Chance in die KSK aufgenommen zu werden. Das ist nicht so einfach und meist müssen auch regelmäßige Belege über die weitere Ausübung der zB Künstlerischen Tätigkeit gebracht werden. Die können, wenn keine Entsprechende Ausbildung vorliegt zB Ausstellungen in Galerien sein, Veröffentlichungen, Preise, Stipendien oä.
Wer es genau wissen will, die Webseite der Künstlersozialkasse ist hervorragend:
http://www.kuenstlersozialkasse.de

Vielen Dank an Cynthia für die Info! ;-)
LG Christine