Montag, 23. Januar 2012

Buchführung

Die Buchführung sollte immer vollständig und up to date sein. Hier werden alle Einnahmen und Ausgaben festgehalten. Das ist nicht nur für den Existenzgründer selbst wichtig, auch das Finanzamt interessiert sich dafür.
  •  Einfache Buchführung
Die einfache Buchführung ist in der Regel nur für kleinere Betriebe mit leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert. Dazu zählen beispielsweise Freiberufler und Einzelunternehmen mit einem Angestellten.
Zu beachten: Die einfache Buchführung ist nur für Unternehmen gestattet, die nicht buchführungspflichtig sind.

  •  Doppelte Buchführung
Sind die Geschäftsprozesse nicht mehr ganz so leicht zu überschauen, empfiehlt sich die doppelte Buchführung. Zudem ist sie für Unternehmen Pflicht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.       Kaufleute (Einzelkaufmann, OHG, KG) = alle Unternehmer, die ein selbstständiges Handelsgewerbe betreiben
2.       Nicht-Kaufleute mit
-          Umsätzen von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr, oder
-          Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr
3.       Nicht-Kaufleute, die sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen

  •  Gewinn
Buchführungskursus oder doch zum Steuerberater?
·         Für Existenzgründer, die ihre Buchhaltung selbst erledigen wollen, empfiehlt sich in jedem Fall ein Buchführungskursus. Dieser kann beispielsweise bei der zuständigen Kammer belegt werden. Wer die Buchführung lieber abgeben möchte, beauftragt einen Steuerberater oder ein Buchführungsbüro.
Zu beachten: Verantwortlich bleibt immer der Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Die Grundsätze und Pflichten einer vorschriftsmäßigen Buchführung sollten daher zum Basiswissen eines jeden Existenzgründers gehören.

  • Jahreserfolgsrechnung
Abgesehen von der Tatsache, dass jede Unternehmensführung wissen sollte, ob Gewinne oder Verluste erzielt wurden, ist jede/r Unternehmer/Unternehmerin – unabhängig von der Rechtsform – dazu verpflichtet, eine Jahreserfolgsrechnung zu erstellen.

Das verlangen u.a. - das Handelsgesetzbuch - das Finanzamt (Denn auf der Grundlage der Gewinnermittlung werden die Steuern wie Körperschafts-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer festgesetzt.) - die Krankenkassen - Banken, und falls vorhanden private Geldgeber
Zu den Jahreserfolgsrechnungen gehören:

  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Für kleinere Unternehmen mit leicht überschaubaren Geschäftsprozessen, die zudem eine einfache Buchführung betreiben dürfen.
- Freiberufler - Einzelunternehmen (für die nicht die Bilanzierungsvorschriften gelten) - Gewerbetreibende bis 500.000 Euro Umsatz oder 50.000 Euro Gewinn
Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Gegenüberstellung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Für die EÜR muss ein amtlicher Vordruck verwendet werden.

  • Gewinn- und Verlustrechnung plus Bilanz
Für Kapitalgesellschaften und für Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind.

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